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Warum Unterweisungen für Fremdfirmen?

Je intensiver sich Unternehmen auf ihr Kerngeschäft konzentrieren, um so häufiger werden betriebsinterne Aufgaben mit Fremdfirmenarbeitskräften ausgeführt. Sie stehen mit dem Auftraggeber in keiner arbeitsvertraglichen Beziehung. In der Regel werden Werk- oder Dienstverträge geschlossen.

Bei der Arbeitsausführung auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers können sich neue oder komplexere Sicherheitsrisiken ergeben. Die Folge kann ein erhöhtes Unfall- und Gesundheitsrisiko sein. Gleichzeitig trifft die Stammbelegschaft auf Fremdfirmenmitarbeiter mit eigenen Arbeitszielen. Gegenseitige Gefährdungen können nicht ausgeschlossen werden.

Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz (§8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber) verpflichtet zur Zusammenarbeit "bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-bestimmungen". Gemeint ist die Unterrichtung über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren und erforderlichen Schutzmaßnahmen.

In §8 (2) wird explizit auf die "Vergewisserung" des Auftraggebers hingewiesen (Einsatz von Fremdfirmen), ob die besonderen Gefahren, "die von der Arbeitsstätte und den vorhandenen Einrichtungen ausgehen" auch ausreichend unterrichtet worden sind (siehe auch Kittner, Pieper, Basiskommentar Arbeitsschutzgesetz, S.115 ff).

Es gibt "keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, für den Schutz der in seinem Betrieb tätig werdenden Fremdfirmenbeschäftigten zu sorgen." Aber der § 8 Abs. 2 ist ebenfalls ein "Schutzgesetz zugunsten der Fremdfirmenbeschäftigten i. S. des § 823 Abs. 2 BGB.

Ist die fehlende Vergewisserung des Arbeitgebers gem. Abs. 2 (mit-)ursächlich für eine spätere Schädigung, so haftet der Arbeitgeber hierfür gegenüber dem Fremdfirmen-beschäftigten. In die gegenseitige Unterrichtung sind gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 die Beschäftigten einzubeziehen. (s.o.)

Der §9 weist darauf hin, dass "nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben." Ausgangspunkt dafür bildet die "Beurteilung der Arbeitsbedingungen" (§5) und die daraus abgeleiteten Arbeitsschutzmaßnahmen. In Absatz (3) wird die Möglichkeit für die Beschäftigten gefordert, sich "bei unmittelbarer erheblicher Gefahr (...) in Sicherheit zu bringen."

Betriebssicherheitsverordnung

§9 Abs. 2 konkretisiert die allgemeine Unterweisungspflicht des §12 des Arbeitsschutzgesetzes. Bei Instandsetzungs-, Wartungs-, und Umbauarbeiten hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragten Beschäftigten eine angemessene
spezielle Unterweisung erhalten.

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften

Die BGV A1 (Allgemeine Vorschriften) im § 5 (Vergabe von Aufträgen) weist in den Erläuterungen auf die rechtzeitige Unterweisung der Auftragnehmer hin: "Gibt es inder Betriebsstätte des Auftraggebers besondere, für die Mitarbeiter des Auftragnehmers ungewohnte Gefahren oder Gefährdungen (...), so muss der Auftraggeber schon bei Vertragsabschluss den Auftragnehmer auf diese Umstände aufmerksam machen. Nur so kann der Auftragnehmer Arbeitsschutzmaßnahmen zur Erfüllung der Unfallverhütungsvorschriften ergreifen (siehe § 8 ArbSchG)." (Broschüre der Berufgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, Köln, 2000)

In den Erläuterungen zur BGR A1 wird von unterschiedlichen Berufgenossenschaften immer wieder auf die Unterstützung des Fremdunternehmers hingewiesen: "Unterstützen bedeutet, alles Mögliche und Zumutbare zu tun, damit der Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung für seine Beschäftigten die spezifischen Gefahren des Betriebes, in dem er tätig wird, berücksichtigt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. (Berufsgen. der Textilindustrie) Die Information schließen betroffene Betriebsabläufe, Arbeitsverfahren, Installationen, Anlagen aber auch in Frage kommende Betriebsanweisungen und erforderliche Schützausrüstungen mit ein.

Die Koordinierung von Arbeiten (BGV A1, §6) beschreibt die Umsetzung, um eine möglichst umfassende Prävention auch bei komplexen Arbeitsaufträgen mit mehreren Gewerken zu gewährleisten. Abstimmung, Information und Koordination sind die Schlagworte zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdung.

"Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren" soll explizit das Wie der Zusammenarbeit verdeutlichen. Es bedeutet auch den Kontakt, die Absprache und die gegenseitige Information zu suchen. Unterweisungen, die inhaltlich abgefragt werden und Vereinbarungen oder Baustellen- bzw. Hausordnungen berücksichtigen, erfüllen nicht nur die Verpflichtungen des Unternehmers, sondern gewährleisten mehr Aufmerksamkeit zur Erreichung der Schutzziele.

Die Bestellung eines Koordinators ist immer dann erforderlich, wenn mehrere Arbeitnehmergruppen (Auftragnehmer) eingesetzt werden. Der vom Auftraggeber bestellte Koordinator sollte zwecks Abstimmung (in Sicherheitsfragen) Weisungsbefugnis über die fremden und eigenen Beschäftigten erhalten. Der Auftrag ist entsprechend zu formulieren. In der BGI 865 geben die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und die Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften in ihrer Information die Empfehlung: Neben dem Auftragsverantwortlichen (der gleichzeitig als Koordinator eingesetzt werden kann) einen Aufsichtsführenden und einen Verantwortlichen der Fremdfirma zu bennen. Diese Personen oder Kontakte werden im ASIP ebenfalls abgebildet.

Baustellenverordnung

Für Baustellen gelten zusätzlich die Bestimmungen der Baustellenverordnung vom 1.7.1998. Diese Verordnung ist zur Verbesserung der Sicherheit für Beschäftigte auf Baustellen geschaffen worden. Sie gilt sowohl für die Vorbereitung, als auch für die Ausführung von Bauvorhaben.

Eine Verknüpfung mit den eventuellen Anforderungen aus der Baustellenverordnung (Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen. (§1 Ziele; Begriffe, (3)) ist jederzeit möglich. Hier ist in erster Linie der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die entsprechende Anpassung zu nennen.

Arbeitsschutzmanagement

Neben der rechtlichen Ausrichtung sehen viele Unternehmen in ihrer Sicherheitsphilosophie und Managementsystemen eindeutige Verhaltens- und Verfahrensweisen für alle Mitarbeiter auf den Unternehmensstandorten vor. Es gilt, einen gemeinsamen Sicherheitsstandard aller im Unternehmen tätigen zu garantieren. In die Unfall- und Ereignisstatistik werden (nicht nur bei Zertifizierten) die Daten der Fremdfirmen übernommen und bewertet.

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